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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1265/11 EFG 2014 S. 1240 Nr. 14

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1aUStG § 2 Abs. 1 S. 3 EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8 EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 5

Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines Bürogebäudekomplexes durch einen Bauträger in Sanierungs- und Veräußerungsabsicht und tatsächlicher Veräußerung erst nach mehrjähriger Vermietungstätigkeit

Leitsatz

1. Die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Bürogebäudes mit zahlreichen Vermietungseinheiten stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG dar, wenn durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in die Miet- oder Pachtverträge ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird und der Erwerber eine bereits vom Lieferer ausgeübte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführt. An letzterem fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es unmittelbar im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern (Bauträgerfall).

2. Auch in einem Bauträgerfall kann jedoch eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gegeben sein, wenn der Bauträger zwar anfänglich eine sofortige Veräußerungsabsicht hat, die Immobilie nach ihrer Erstellung jedoch zunächst über mehrere Jahre hält, sukzessive weitgehend vermietet und dann veräußert. Mit zunehmender Zeitdauer seit der Errichtung kann der Bauträger je nach Fallkonstellation selbst einen auf Vermietung gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang (in den das Übertragungsobjekt eingebunden ist) schaffen, den er dann im Zuge der Veräußerung der Immobilie auf den Erwerber überträgt (im Streitfall: Veräußerung eines Bürogebäudekomplexes mit knapp 10.000 qm Gesamtnutzfläche rund fünf Jahre nach dem Erwerb der Immobilie bzw. vier Jahre nach Fertigstellung der wesentlichen Sanierungs- und Bauarbeiten bzw. knapp drei Jahre nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit; insgesamt mindestens zweijährige Vermietungsdauer für mehr als die Hälfte der Gesamtmietfläche zum Zeitpunkt des Verkaufs).

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1240 Nr. 14
DAAAE-65819

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