Zahlunfähigkeit für eine Stundungsbedürftigkeit nicht erforderlich
Ablehnung eines Stundungsantrags wegen der Nichtvorlage nicht verlangter Nachweise
Gefährdung des Steueranspruchs bei der teilweisen Nichtzahlung von Raten
Leitsatz
1. Zahlungsschwierigkeiten und damit eine erhebliche Härte für den Schuldner i. S. d. § 222 S. 1 AO entstehen nicht erst,
wenn keine oder nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden und alle Kreditlinien ausgeschöpft sind, mithin Zahlungsunfähigkeit
vorliegt. Erhebliche Zahlungsschwierigkeit hat ein Steuerpflichtiger auch dann, wenn er zwar die gesamten fälligen Ansprüche
aus dem Steuerschuldverhältnis bedienen kann, sich dadurch aber außerstande setzt, die kurz- und mittelfristig fällig werdenden
Aufwendungen für die Fortführung seines Berufes oder Betriebes oder die für die private Lebensführung notwendigen Aufwendungen
zu tätigen.
2. Zieht sich ein Stundungs- mit Rechtsbehelfsverfahren über mehr als acht Monat hin, während derer ständige Kommunikation
zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen besteht, können nicht mit der abschließenden Verwaltungsentscheidung mangelnde Angaben
und Nachweise, die zuvor nie verlangt wurden, als Ablehnungsgründe angeführt werden.
3. Führt das FA zur Ablehnung eines Stundungsantrags eine Gefährdung des Steueranspruchs an, da der Steuerpflichtige zwei
avisierten Raten nicht entrichtet hat, erscheint dies unabgewogen, wenn den beiden nicht gezahlten Raten im Zeitpunkt der
Einspruchsentscheidung fünf im Wesentlichen pünktlich gezahlte Raten gegenüber stehen, so dass eher das Gegenteil anzunehmen
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 491 Nr. 13 TAAAE-65818
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