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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1870/12

Gesetze: AO § 222 S. 1, AO § 5, FGO § 102

Zahlunfähigkeit für eine Stundungsbedürftigkeit nicht erforderlich

Ablehnung eines Stundungsantrags wegen der Nichtvorlage nicht verlangter Nachweise

Gefährdung des Steueranspruchs bei der teilweisen Nichtzahlung von Raten

Leitsatz

1. Zahlungsschwierigkeiten und damit eine erhebliche Härte für den Schuldner i. S. d. § 222 S. 1 AO entstehen nicht erst, wenn keine oder nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden und alle Kreditlinien ausgeschöpft sind, mithin Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Erhebliche Zahlungsschwierigkeit hat ein Steuerpflichtiger auch dann, wenn er zwar die gesamten fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bedienen kann, sich dadurch aber außerstande setzt, die kurz- und mittelfristig fällig werdenden Aufwendungen für die Fortführung seines Berufes oder Betriebes oder die für die private Lebensführung notwendigen Aufwendungen zu tätigen.

2. Zieht sich ein Stundungs- mit Rechtsbehelfsverfahren über mehr als acht Monat hin, während derer ständige Kommunikation zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen besteht, können nicht mit der abschließenden Verwaltungsentscheidung mangelnde Angaben und Nachweise, die zuvor nie verlangt wurden, als Ablehnungsgründe angeführt werden.

3. Führt das FA zur Ablehnung eines Stundungsantrags eine Gefährdung des Steueranspruchs an, da der Steuerpflichtige zwei avisierten Raten nicht entrichtet hat, erscheint dies unabgewogen, wenn den beiden nicht gezahlten Raten im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung fünf im Wesentlichen pünktlich gezahlte Raten gegenüber stehen, so dass eher das Gegenteil anzunehmen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2014 S. 491 Nr. 13
TAAAE-65818

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