1. Wird über die Lieferung von Prozessoren mit der Leistungsbeschreibung „CPU Intel Pentium III – 800, 256 KB, 133 MHz” abgerechnet,
genügt dies den Anforderungen an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes. Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen scheitert
auch nicht daran, dass die Rechnungen über die CPU Prozessoren nicht in allen Fällen mit einer Seriennummer des Herstellers
versehen sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die Angaben in den Abrechnungspapieren so eingehend und genau sind, dass sie
ohne weiteres Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands zu verschaffen vermögen.
2. Dienen die in Rechnungen ausgewiesenen Umsätze, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zu Grunde liegen, allein
der Darstellung höherer Umsätze, um dadurch beim Börsengang die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern
bzw. zu verbessern, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.
3. Die aus Scheinrechnungen über die Weiterveräußerung nicht bezogener Waren gem. § 14 Abs. 3 UStG 1999 (§ 14c UStG 2005)
geschuldete Steuer, ist nicht gem. § 163 AO zu erlassen, wenn der Nachweis der Beseitigung der Gefährdungslage nicht gelingen
kann, nach dem die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abgezogen wurde und eine Rechnungsberichtigung wegen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechnungsempfängers bzw. deren zwischenzeitliche Löschung im Handelsregister
ausscheidet und eine Rückzahlung der durch Änderungsbescheide zurückgeforderten Vorsteuerbeträge nicht erfolgt ist sowie sachliche
Billigkeitsgründe nicht ersichtlich sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ZAAAE-65816
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