Geschäftsveräußerung im Ganzen: Übernahme der Kücheneinrichtung einer gepachteten Gaststätte – Unternehmensfortführung durch
den Erwerber
Leitsatz
Eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG ist auch dann anzunehmen,
wenn es sich bei der übertragenen Geschäftsausstattung (Kücheneinrichtung einer vom Veräußerer gepachteten Gaststätte) zwar
um eine für die Fortführung des Betriebes wesentliche Sachgesamtheit handelt, der Erwerber jedoch die weiteren, zum Betrieb
erforderlichen Gegenstände einschließlich der Räumlichkeiten vom bisherigen Verpächter anpachtet.
Entscheidend für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit
durch den Veräußerer, sondern die vom Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung
ausgeübten Tätigkeiten abhängige Unternehmensfortführung durch den Erwerber.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 6 EFG 2014 S. 1034 Nr. 12 UStB 2014 S. 163 Nr. 6 PAAAE-65815
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