Kindergeld: Türkische Staatsangehörige mit längerem Türkeiaufenthalt
Leitsatz
Türkische Staatsangehörige, die seit mindestens sechs Monaten in der Bundesrepublik wohnen, haben unter den Voraussetzungen
des § 62 Abs. 1 EStG wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Kindergeld.
Auch wenn sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht.
Zum Anspruch türkischer Staatsangehöriger, die unter der Regelung des vorläufigen Europäischen Abkommens (VEA) fallen, auf
Kindergeld, wenn diese zwar keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz
im Inland.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1120 Nr. 13 FAAAE-65814
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