Änderungsbefugnis gemäß § 174 Abs. 4 AO: Versagung der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG nach Aufhebung
der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung
Leitsatz
Werden auf den Rechtsbehelf des Stpfl. die seine – richtigerweise als freiberuflich zu beurteilende - Tätigkeit als Insolvenzverwalter
betreffenden Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen aufgehoben, kann die Finanzbehörde nach § 174 Abs. 4 AO durch Änderung
der Einkommensteuerbescheide zu Lasten des Stpfl. die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem im Verfahren über die Gewerbesteuermessbetragsbescheide
irrig beurteilten Sachverhalt ziehen, indem sie die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG versagt.
§ 174 Abs. 4 AO enthält keine Einschränkungen dahingehend, dass die rechtsirrige Beurteilung des Sachverhaltes allein bei
der Ermittlung der jeweiligen steuerlichen Bemessungsgrundlage, nicht jedoch bei der Ermittlung des Steuertarifs änderungsrelevant
wäre.
Der Anwendungsbereich von § 174 Abs. 4 AO ist auch nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass der Gewerbesteuermessbetragsbescheid
kein Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 11 Nr. 22 DStR 2015 S. 11 Nr. 26 DStRE 2015 S. 1076 Nr. 17 EFG 2014 S. 1360 Nr. 16 Ubg 2015 S. 552 Nr. 9 BAAAE-65811
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