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Steuerrecht | Verzögerungsgeld bei Nachreichung der Unterlagen
Ein Verzögerungsgeld kann zwar grundsätzlich auch dann festgesetzt und aufrechterhalten werden, wenn der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen nachträglich einreicht . Bei der Ermessensentscheidung muss das FA aber berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige zumindest nachträglich seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat und nicht vollständig säumig geblieben ist. Das FG begründete sein Urteil mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Angesichts der Mindesthöhe des Verzögerungsgelds von 2.500 € muss das FA eine nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflicht zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
[i]Nachträgliche Einreichung berücksichtigenIm Streitfall hatte der Steuerpflichtige zunächst keine Unterlagen eingereicht, so dass das FA ein Verzögerungsgeld von 2.500 € festsetzte. Der Steuerpflichtige bestr...