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Steuerrecht | Keine Haftung bei Investitionszulagenbetrug
Das FA darf den Täter oder Teilnehmer an einem Investitionszulagenbetrug nicht mittels Haftungsbescheids nach § 71 AO in Höhe der erschlichenen Investitionszulage (InvZul) in Anspruch nehmen. Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem Wortlaut des § 71 AO: Denn dieser ermöglicht einen [i]InvZul-Erschleichung ist keine SteuerhinterziehungHaftungsbescheid nur bei einer Steuerhinterziehung. Die Erschleichung einer InvZul ist aber keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, sondern ein sog. Subventionsbetrug nach § 264 StGB oder ein „normaler“ Betrug gemäß § 263 StGB . Die InvZul ist weder eine Steuer noch eine Steuervergütung; es gelten lediglich die Vorschriften über Steuervergütungen entsprechend .
[i]FA muss zivilrechtlich gegen Täter vorgehenDas FA kann daher seinen Anspruch gegen den Täter nicht mittels Haftungsbescheid durchsetzen, sondern muss gegen ihn zivilrechtlich vor dem Amts- oder Landgericht vorge...