Es wird beantragt festzustellen, dass Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/20071 für nichtig zu erklären,
Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse , der auf Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verweist, für nichtig zu erklären,
die Fortgeltung der Wirkungen der genannten Rechtsvorschriften festzustellen, bis auf der zutreffenden Rechtsgrundlage erlassene Regelungen in Kraft treten,
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.