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Handelsrecht | Vermögenslosigkeit einer GmbH
Eine GmbH, die kein Vermögen besitzt kann, von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht werden (§ 394 Abs. 1 FamFG). Dies dient dem Zweck, Gesellschaften, die infolge ihrer Vermögenslosigkeit handlungs- und in diesem Sinne lebensunfähig geworden sind, aus dem Rechtsleben zu entfernen, was sowohl im öffentlichen wie auch im Interesse der Gläubiger dringend geboten erscheint. Vermögenslosigkeit in diesem Sinne ist aber nur anzunehmen, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einsetzen kann, es mithin [i]infoCenter „GmbH-Liquidation“ NWB BAAAB-54645 an einer verteilungsfähigen Masse fehlt. Ist dies aber trotz einer Verschuldung nicht der Fall und liegen bei Zerschlagung des Unternehmens noch Aktiva zur Gläubigerbefriedigung vor, kann eine Vermögenslosigkeit selbst bei deren nur geringer Wertigkei...