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Abgabenordnung | Zur Buchführungspflicht von Fahrlehrern
Das entschieden, dass das Finanzamt eine Gewinnzuschätzung vornehmen darf, wenn ein Fahrlehrer seine Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet ist, nicht für das Finanzamt aufbewahrt.
Der Kläger betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Nach einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen u. a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule des Klägers (z. B. Daten zu den angemeldeten Führerscheinprüfungen) ausgewertet worden waren, änderte das Finanzamt den Erstveranlagungsbescheid zur Einkommensteuer und erhöhte den (vom Kläger seinerzeit erklärten) Gewinn um 4.500 €. Zur B...