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Einkommensteuer – Keine Abgeltungsteuer auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen (FG)
Der Abgeltungsteuersatz findet auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Gegen den Ausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG vor (; Revision anhängig).
Hintergrund: Seit 2009 unterliegen grds. alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG).
Hiervon sieht u. a. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG eine Ausnahme vor. Danach findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende“ Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann.
Der Begriff der nahestehenden Person ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 16/4841) soll ein Näheverhältnis vorliegen, wen...BStBl I 2010, 94BStBl I 2012, 953