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Wieder nur ein irischer Pilotenfall oder eine Grundsatzentscheidung?
[i]BFH, Beschluss vom 19. 12. 2013 - I B 109/13 NWB MAAAE-55049Im Dezember hatte sich der BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Frage der Anwendbarkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auseinanderzusetzen. Der Fall betraf einen in Deutschland ansässigen Piloten einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft. Fraglich war, ob Deutschland die Besteuerung auf Basis von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG durchführen kann, obwohl nach dem DBA Irland das Besteuerungsrecht – unter Freistellung in Deutschland – Irland zugewiesen ist. Die Autoren setzen sich mit dem DBA-Recht, dem irischen Recht und dem nationalen Recht auseinander. Sie arbeiten die Bedeutung des Urteils für die Anwendung der inländischen Rückfallklausel nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG heraus.
I. DBA-Recht und ausländisches Recht
1. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Piloten im internationalen Verkehr
[i]DBA-Sonderbestimmungen für Bordpersonal sind die RegelDas OECD-Musterabkommen und eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, sehen eine vom Tätigkeitsstaatsprinzip abweichende Zuordnungsregelung für Bordpersonal (z. B. Piloten) im internationalen Flug- und Schiffsverkehr vor. Diese betreffen u. a. unselbständige Arbeiten an Bord von Flugzeugen im internationalen Verkehr.
[i]Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung der Fluglinie ist QuellenstaatDa...