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Schenkungsteuer | Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen ist weiterhin anwendbar
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird. (2) § 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks abgezogen wird.
Damit erlangt der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von Grundstücken für Erbschaftsteuerzwecke nach § 198 BewG erhöhte Bedeutung, weil die Begrenzung des Jahreswerts einer Nutzung auf den 18,6ten Teil des Steuerwerts für das Grundstück nur über § 198 BewG überwindbar ist. Solange in Fällen der Zuwendung eines ...