BGH Beschluss v. - VI ZR 71/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Der im Berufungsverfahren mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.000 € bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) außer Betracht, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO als wirkungslos angesehen hat und dies im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist (vgl. , BGHZ 139, 12, 15; Beschlüsse vom - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231; vom - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640; Musielak/Ball, ZPO, § 524 Rn. 30).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-64880