Anhörungsrüge - Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Absehen von einer Begründung
Gesetze: § 78a ArbGG, § 72a Abs 5 S 5 ArbGG
Instanzenzug: Az: 26 Ca 15350/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 4 Sa 594/13 Urteil
Gründe
1Die nach § 78a Abs. 2 ArbGG zulässige Rüge ist unbegründet.
2Der Kläger geht davon aus, sein tatsächliches Vorbringen sei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden, weil der Beschluss sich nicht mit der Beschwerdebegründung befasse. Das ist unzutreffend. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, diese jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die Rüge verkennt, dass es auch von Verfassungs wegen nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ( - zu B II der Gründe, BVerfGE 96, 205). Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zwingend einer Begründung ( - Rn. 12, BVerfGK 18, 301). Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (ebenso zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - Rn. 2). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, auf diesem Wege die Regelung des § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG auszuhebeln (ebenso zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - Rn. 3).
Fundstelle(n):
EAAAE-64812