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Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage
Die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. beginnt frühestens ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Stpfl. auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt (Bezug: § 5a Abs. 3 EStG a. F.).
Nach § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG i. d. F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom konnte der Antrag auf Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5 Abs. 3 EStG mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Stpfl. durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt (Erstjahr). Diese Gesetzesfassung galt für alle Wirtschaftsjahre, die spätestens am geendet haben. Die Dreijahresfrist nach § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. begann erst mit dem Wirtschaftsjahr, in dem der Stpfl. er...BStBl 2002 I S. 614