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StuB 10/2014 S. 390

Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten nach Geschäftsübernahme

Die Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister (§ 25 Abs. 2 HGB) ist wegen der damit erstrebten Außenwirkung nur rechtzeitig, wenn der neue Unternehmensträger die Anmeldung unverzüglich vorgenommen hat und die Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand nachgefolgt sind. Dabei kann auch eine Verzögerung ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Unternehmenserwerbers oder des Registergerichts die enthaftende Wirkung entfallen lassen und die Eintragung deshalb verweigert werden, wenn offensichtlich ist, dass eine Haftungsbeschränkung wegen des zwischen dem Unternehmensträgerwechsel und der Eintragung und Bekanntmachung liegenden Zeitraums (hier: drei Jahre seit Anmeldung des Haftungsausschlusses) nicht mehr herbeigeführt werden kann (