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Objektiver Fehlerbegriff bei Tatsachenfragen?
I. Sachverhalt
Die U, eine große GmbH, stellt ihren handelsrechtlichen Jahresabschluss für 01 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB) bis zum auf. Gleichzeitig, da für die Berechnung der Steuerrückstellungen ohnehin benötigt, stellt sie auch die Steuerbilanz auf.
Ein wesentlicher Bilanzierungssachverhalt betrifft eine Kundenforderung über 2 Mio €. Der Kunde hat im Dezember 01 Insolvenz angemeldet. Nach allen bei Bilanzaufstellung verfügbaren Informationen war mit einer relevanten Insolvenzquote nicht zu rechnen. Die U schreibt die Forderung daher vollständig ab. Aufgrund unvorhersehbarer, werterhellender Umstände stellt sich die Sachlage ab Mitte 02 besser dar. Der Insolvenzverwalter teilt daher im August 02 eine voraussichtliche Insolvenzquote von 60 % (1,2 Mio €) mit. Im September 02 gibt die U ihre Steuererklärungen für 01 ab.
II. Fragestellung
Ist für die Steuererklärung eine volle Abschreibung der Forderung (2 Mio €) oder nur eine von 40 % anzusetzen?
III. Lösungshinweise
1. Problemstellung
Die U GmbH hat bei Bilanzaufstellung die Forderung auf Basis aller verfügbaren Informationen, und damit subjektiv richtig, mit 0 € bewertet. Nach ...