Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe „Citytax”) in seiner seit
dem geltenden Fassung gegen höherrangiges Recht
Leitsatz
1. Das von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG)
in seiner ab dem gültigen Fassung genügt den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes; bei der Tourismusabgabe
handelt es sich um eine mit der Umsatzsteuer nicht gleichartige örtliche Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG, für die
der Bremischen Bürgschaft die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
2. Das BremTourAbgG verstößt auch nicht gegen die Vorschriften der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem, gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Bestimmtheitsgebot oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.
1 GG). Es sind auch keine sonstigen normativen Defizite festzustellen, die im Regelfall des Besteuerungsverfahrens bei der
Tourismusabgabe einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern.
3. Das BremTourAbgG ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Es verletzt auch nicht das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), denn es steht im Einklang mit dem BremDSG
und dem BDSG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 1008 Nr. 16 EFG 2014 S. 1432 Nr. 16 WAAAE-64576
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