Betrieb gewerblicher Art (BgA) als Organträger – Einlage der Beteiligung an kommunalem Eigenbetrieb – Gewinnerzielungsabsicht
bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen
Leitsatz
Ein strukturell dauerdefizitärer und deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht tätiger BgA (Bäderbetrieb) kann wegen fehlender
Gewerblichkeit nicht als Organträger ein wirksames körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zu einer gewinnträchtigen
kommunalen Beteiligung an einer GmbH (Energieversorger) begründen, die seitens der Trägerkörperschaft in sein Vermögen eingelegt
wurde.
Ein BgA ist nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er ein mit Gewinnerzielungsabsicht handelndes gewerbliches Unternehmen
ist, also die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.
Die Gewinnerzielungsabsicht eines BgA ist nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige
Betätigung zu prüfen, wenn verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vorliegen, sog. Segmentierung.
Betreibt der BgA bezüglich der Bäder einen gewerblichen Tätigkeitsbereich ohne Gewinnerzielungsabsicht und bezüglich der
eingelegten, dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordneten Beteiligung eine vermögensverwaltende Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht,
sind die Erträge dieses gewillkürten Betriebsvermögens nicht Teil des Gewinns des BgA (entgegen , BFH/NV 2002, 1341).
§ 4 Abs. 6 KStG 2009 lässt lediglich die Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem einzigen Betrieb zu, nicht aber die Zusammenfassung
eines BgA mit der Vermögensverwaltung einer GmbH-Beteiligung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 982 Nr. 17 DStZ 2014 S. 402 Nr. 12 EFG 2014 S. 1032 Nr. 12 KÖSDI 2014 S. 18956 Nr. 8 YAAAE-64571
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