Widerstreitende Steuerfestsetzung bei
bewusster Erfassung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in einem
unzutreffenden Veranlagungszeitraum
Leitsatz
Ein
Fall widerstreitender Steuerfestsetzung liegt dann nicht vor, wenn
das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen erstattete Sonderausgaben
(Kirchensteuer), die mehrere Veranlagungszeiträume betreffen, in
einem einzigen Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Wird der Einkommensteuerbescheid
für diesen Veranlagungszeitraum auf die Klage des Steuerpflichtigen
hin durch Urteil geändert, so kann das Finanzamt die erstatteten
Sonderausgaben dann nicht mehr in den zutreffenden Veranlagungszeiträumen
erfassen, wenn für diese Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Ein Fall des § 174 Abs. 4 AO liegt nicht vor, wenn es an der irrigen
Beurteilung des Sachverhaltes fehlt, das Finanzamt vielmehr bewusst
einen falschen Steuerbescheid erlässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 23 DStRE 2015 S. 1012 Nr. 16 EFG 2014 S. 1159 Nr. 14 Ubg 2015 S. 552 Nr. 9 XAAAE-64567
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