Zolltarifliche Einreihung einer Brille mit Videokamera ohne optische
Zoomfunktion – Möglichkeit der Aufzeichnung von Signalen externer
Quellen über USB-Anschluss
Leitsatz
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Schließt der Umstand, dass eine Videokamera nicht über Zoommöglichkeiten verfügt, ihre Zuweisung in die Unterposition 8525
80 9 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom und Nr.
1006/2011 der Kommission vom jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aus?
Hat, sollte die 1. Frage verneint werden, ein Videokameraaufnahmegerät schon dann eine Aufzeichnungsmöglichkeit des durch
die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes im Sinne der Unterposition 8525 80 91 KN, wenn auf dem zum Betrieb der Kamera erforderlichen
Wechseldatenträger über einen USB-Anschluss der Kamera von einem anderen Gerät eine Video- oder Audiodatei kopiert werden
kann, ohne dass diese Datei allein mit der Kamera sichtbar oder hörbar gemacht werden kann?
Fundstelle(n): UAAAE-64555
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