Erstreckung der Prüfungsanordnung des für die Lohnsteuer-Außenprüfung örtlich zuständigen Betriebsstätten-FA auf Umsatzsteuer
unzulässig
Kontrollmitteilungen sind möglich, wenn Feststellungen getroffen werden, die sich auf andere Steuerarten auswirken
Leitsatz
1. Rechtsgrundlagen sind auch bei einer Lohnsteuer-Außenprüfungsanordnung die §§ 193 ff. AO. § 42f Abs. 1 EStG ergänzt lediglich
die grundsätzlichen Außenprüfungsbestimmungen der §§ 193 ff. AO speziell hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der zur
Anordnung einer entsprechenden Lohnsteuer-Außenprüfung berufenen Finanzbehörden.
2. Sind für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer Betriebsstätte eines Unternehmens sowie für die Umsatzsteuer des Unternehmens
zwei unterschiedliche FA örtlich zuständig, so ist das Betriebsstätten-FA i. S. v. § 42f Abs. 1, § 42 Abs. 2 EStG nicht befugt,
eine ihm ermöglichte Lohnsteuer-Außenprüfung von vornherein auch auf die Ermittlung der Verhältnisse betreffend andere Steuerarten,
beispielsweise die Umsatzsteuer, anzulegen und den betroffenen Steuerpflichtigen i. R. d. Durchführung der Außenprüfung etwa
auch zur Mitwirkung bei der Aufklärung solcher „lohnsteuerfremder” Steuerangelegenheiten zwingen zu können. Die Lohnsteueraußenprüfung
erstreckt sich von Gesetzes wegen auf die Einbehaltung oder Übernahme sowie auf die Abführung der Lohnsteuer, auf diesbezügliche
Vorfragen, z. B. zur Feststellung der Arbeitgebereigenschaft des betroffenen Steuerpflichtigen, und eventuell noch auf sog.
Annexsteuern i. S. d. Mitprüfung von Fragen etwa des Solidaritätszuschlags, der Lohnkirchensteuer und der Arbeitnehmer-Sparzulage,
nicht aber auf andere Steuerarten.
3. Auch wenn das für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständige Betriebsstätten-FA andere Steuerarten wie die Umsatzsteuer nicht
in die Prüfunganordnung aufnehmen darf, ist es gleichwohl befugt, in den Fällen, in denen gelegentlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung
Feststellungen getroffen werden, die sich nahe liegender Weise z. B. auch auf die Umsatzsteuerverpflichtungen des betroffenen
Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, seine dahin gehenden Feststellungen der für die Umsatzsteuerbesteuerung des fraglichen
Unternehmens zuständigen Finanzbehörde im Rahmen einer Kontrollmitteilung zur Kenntnis zu übermitteln.
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 278 Nr. 9 DStR 2014 S. 12 Nr. 43 DStRE 2015 S. 50 Nr. 1 EFG 2014 S. 1077 Nr. 13 PStR 2014 S. 164 Nr. 7 QAAAE-64552
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