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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7058/13 EFG 2014 S. 1077 Nr. 13

Gesetze: EStG § 42f Abs. 1, EStG § 38 Abs. 3, EStG § 40 Abs. 3, EStG § 40a Abs. 5, EStG § 40b Abs. 5, EStG § 41a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 41 Abs. 2 S. 1, AO § 21 Abs. 1, AO § 193 Abs. 1, AO § 194 Abs. 1 S. 1, AO § 194 Abs. 1 S. 2, AO § 196, AO § 195 S. 1

Erstreckung der Prüfungsanordnung des für die Lohnsteuer-Außenprüfung örtlich zuständigen Betriebsstätten-FA auf Umsatzsteuer unzulässig

Kontrollmitteilungen sind möglich, wenn Feststellungen getroffen werden, die sich auf andere Steuerarten auswirken

Leitsatz

1. Rechtsgrundlagen sind auch bei einer Lohnsteuer-Außenprüfungsanordnung die §§ 193 ff. AO. § 42f Abs. 1 EStG ergänzt lediglich die grundsätzlichen Außenprüfungsbestimmungen der §§ 193 ff. AO speziell hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der zur Anordnung einer entsprechenden Lohnsteuer-Außenprüfung berufenen Finanzbehörden.

2. Sind für die Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer Betriebsstätte eines Unternehmens sowie für die Umsatzsteuer des Unternehmens zwei unterschiedliche FA örtlich zuständig, so ist das Betriebsstätten-FA i. S. v. § 42f Abs. 1, § 42 Abs. 2 EStG nicht befugt, eine ihm ermöglichte Lohnsteuer-Außenprüfung von vornherein auch auf die Ermittlung der Verhältnisse betreffend andere Steuerarten, beispielsweise die Umsatzsteuer, anzulegen und den betroffenen Steuerpflichtigen i. R. d. Durchführung der Außenprüfung etwa auch zur Mitwirkung bei der Aufklärung solcher „lohnsteuerfremder” Steuerangelegenheiten zwingen zu können. Die Lohnsteueraußenprüfung erstreckt sich von Gesetzes wegen auf die Einbehaltung oder Übernahme sowie auf die Abführung der Lohnsteuer, auf diesbezügliche Vorfragen, z. B. zur Feststellung der Arbeitgebereigenschaft des betroffenen Steuerpflichtigen, und eventuell noch auf sog. Annexsteuern i. S. d. Mitprüfung von Fragen etwa des Solidaritätszuschlags, der Lohnkirchensteuer und der Arbeitnehmer-Sparzulage, nicht aber auf andere Steuerarten.

3. Auch wenn das für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständige Betriebsstätten-FA andere Steuerarten wie die Umsatzsteuer nicht in die Prüfunganordnung aufnehmen darf, ist es gleichwohl befugt, in den Fällen, in denen gelegentlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung Feststellungen getroffen werden, die sich nahe liegender Weise z. B. auch auf die Umsatzsteuerverpflichtungen des betroffenen Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, seine dahin gehenden Feststellungen der für die Umsatzsteuerbesteuerung des fraglichen Unternehmens zuständigen Finanzbehörde im Rahmen einer Kontrollmitteilung zur Kenntnis zu übermitteln.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 278 Nr. 9
DStR 2014 S. 12 Nr. 43
DStRE 2015 S. 50 Nr. 1
EFG 2014 S. 1077 Nr. 13
PStR 2014 S. 164 Nr. 7
QAAAE-64552

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