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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1127/13

Gesetze: UStG § 6a Abs. 3UStG § 4 Nr. 1 Buchst. bUStG § 3 Abs. 6 S. 6UStG § 3 Ab S. 5 EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A a Unterabschn. 1 EWGRL 388/77 Art. 8 Abs. 1b RL 2006/112/EGArt. 131 UStDV§ 17a Abs. 1 UStDV § 17c Abs. 1 S. 1

Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft

Zuordnung der bewegten Lieferung beim ersten Lieferanten

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG

Nichtmitteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im Drittland ansässigen Zwischenerwerbers

Leitsatz

1. Wird bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit zwei Lieferungen nicht nachgewiesen, dass das mittlere (im Drittland ansässige) Unternehmer die Ware als Lieferer befördert hat und der letzte (in Finnland ansässige) Abnehmer in der Reihe die Sachherrschaft bereits vor Beginn der Lieferung hatte, ist die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG nicht erschüttert. Bloße Zweifel oder Indizien genügen insoweit nicht. Dies gilt insbesondere, wenn der erste Lieferer die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung begehrt, denn er ist regelmäßig nicht in der Lage, diesen Nachweis zu führen bzw. zu wiederlegen, da die anderen Beteiligten in der Lieferkette weder eine Verpflichtung noch ein Interesse an der Weitergabe der jeweiligen Vertrags- und Lieferbedingungen haben (so auch 5 K 3930/10U, BB 2014, 537).

2. Dem FG Münster ist im o.g. Urteil jedoch nicht dahingehend zu folgen, dass zur Zuordnung der bewegten Lieferung allein die Mitteilung des Ersterwerbers an den Erstlieferer über einen Weiterverkauf genügt, dass der Erstlieferer keine umsatzsteuerfreie Lieferung tätigen kann.

3. Zur Rechtssache hat der EuGH – aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des – mit Urteil vom , C-587/10 entschieden, dass Art. 28c Teil A a Unterabschnitt 1 der RL 77/388/EWG einer nationalen Regelung, wonach die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig gemacht wird, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt, nicht entgegensteht. Der BFH versteht dies in seinem darauf folgenden Urteil v. XI R 11/09 dahingehend, dass § 17c Abs. 1 S. 1 UStDV, unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

4. Steht bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft fest, dass der (im Drittland ansässige) mittlere Unternehmer nicht unter einer eigenen USt-IdNr. aufgetreten ist und auch keine hatte, kann der die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung gem. § 6a UStG begehrende erste Lieferer keine Aufzeichnungspflichten verletzen. Hat das Unternehmen dagegen die USt-IdNr. des letzten Abnehmers in der Reihe mitgeteilt und redlicherweise alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Mitteilung der IdNr. des mittleren Unternehmers ergriffen, kann aufgrund der fehlenden Mitteilung der IdNr. des ersten Erwerbers die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht verweigert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
IStR 2015 S. 7 Nr. 4
GAAAE-64551

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