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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 KO 1272/13 EFG 2014 S. 1143 Nr. 13

Gesetze: RVG § 2 Abs. 2RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Nr. 3202 RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Nr. 1002 RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG Teil 3 Nr. 3202 VV-RVG Teil 3 Nr. 1002 VV-RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 FGO § 149

Keine Terminsgebühr bzw. Erledigungsgebühr bei einem vom Berichterstatter auf Basis eines bereits vorliegenden Prozesskostenhilfebeschlusses erarbeiteten und mit der Behörde telefonisch abgestimmten Erledigungsvorschlag

Leitsatz

1. Ist es zwischen den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu keiner Besprechung hinsichtlich der Erledigung des Verfahrens gekommen, sondern hat vielmehr der Berichterstatter aus eigenem Antrieb in Vorbereitung einer beabsichtigten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine bereits ergangene Entscheidung des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren die beklagte Behörde hinsichtlich einiger Streitgegenstände telefonisch veranlasst, ihre bis dahin vertretene Rechtsauffassung zu überdenken und insoweit einen Abhilfebescheid zu erlassen und sodann den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, und hat darauf die Behörde noch am gleichen Tage schriftsätzlich erklärt, dem gerichtlichen Vorschlag zu folgen, so steht dem Kläger ungeachtet dessen keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) zu, dass der Berichterstatter anschließend mit dem Kläger telefonisch das weitere Vorgehen erörtert und ihn zur Rücknahme der Klage für die übrigen Streitgegenstände veranlasst hat.

2. Eine „Besprechung” i. S. d. Vorbemerkung Ziffer 3 Abs. 3 VV-RVG als Voraussetzung für eine Terminsgebühr setzt grundsätzlich einen mündlichen wechselseitigen Austausch von Erklärungen und Argumenten sowie die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, kann ausnahmsweise aber auch dann gegeben sein, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht oder dem Berichterstatter mitteilen und dieses bzw. dieser die Vorschläge und die Antworten hierauf dann an die jeweils andere Partei weiterleitet (vgl. ). Macht dagegen der Richter eigene Vorschläge zur Erledigung, so kann dieser Vorgang nicht als „Besprechung” zwischen den Parteien gewertet werden.

3. Es entsteht weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr, wenn der Berichterstatter zu keiner Zeit wie ein Kommunikationsmedium wechselseitig Besprechungsbeiträge der Beteiligten weitergegeben, sondern die Sach- und Rechtslage selbstständig geprüft und dann als Ergebnis dieser Überlegung selbst auf der Basis eines Prozesskostenhilfebeschlusses einen Einigungsvorschlag entwickelt und dann mit den Beteiligten telefonisch besprochen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1143 Nr. 13
PAAAE-64548

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