Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung
Leitsatz
Ein CMR-Frachtbrief stellt nur bei Versendungslieferungen einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belegnachweis
für eine innergemeinschaftliche Lieferung dar, nicht aber bei Beförderungs-Abhollieferungen.
Die Nachholung des Belegnachweises in Abholfällen erfordert, dass die Bestätigung des Verbringens in das übrige Gemeinschaftsgebiet
von der Person geleistet wird, die den Transport tatsächlich durchgeführt hat; eine Bestätigung des Empfängers reicht nicht
aus.
Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass anhand der objektiven Beweislage zweifelsfrei
feststeht, in welchen Mitgliedstaat die Ware gelangt ist.
Bei Verstoß gegen die formellen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a, 17cUStDV besteht keine Verpflichtung
des Gerichts, den Sachverhalt im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 FGO und nach allgemeinen Beweisregeln und
Beweisgrundsätzen von Amts wegen weiter aufzuklären.
Die Ergänzung eines unvollständigen Belegnachweises oder dessen vollständige Ersetzung durch allgemeine Beweismittel wie
einen Zeugenbeweis kommt nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAE-64545
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