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Arbeitsrecht | Keine Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung
Haben die Vertragsparteien im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegen Karenzentschädigung u. a. vereinbart, dass sich der ausscheidende Mitarbeiter auf die Entschädigung „andere Bezüge nach Maßgabe des § 74c HGB anrechnen lassen“ muss, dann lässt sich zwar damit ein Arbeitslosengeld unter den Begriff der Bezüge fassen. Da dessen Anrechnung dabei aber (ausdrücklich nur) nach Maßgabe des § 74c HGB erfolgen soll, kommt eine Anrechnung infolge dieser Rechtsgrundverweisung nur noch dann in Betracht, wenn dies in der gesetzlich in Bezug [i]infoCenter „Wettbewerbsverbote in der Personengesellschaft“ NWB GAAAE-20859 und „Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters“ NWB WAAAE-03485genommenen Regelung so vorgesehen ist, was aber bei § 74c HGB gerade nicht der Fall ist.
Das BAG hat – Obiter Dictum – im Urteil vom - 10 AZR 198/10 NWB NAAAD-98703 den Gesetzgeber zwar zur Klärung der Frage nach einer Anrechnung von ...