Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht wirksam
Gesetze: EStG § 7g, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 96 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Kläger wandten sich mit Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, wobei der Kläger als Bevollmächtigter der Klägerin auftrat. In der am beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage bezogen sich die Kläger auf die Einspruchsentscheidung zu den Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2008. Auf Anforderung der Geschäftsstelle des FG übermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) am die Einspruchsentscheidung vom , welche die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008 betrifft. Darin finden sich Ausführungen zu einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin, zu einer Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) sowie zu dem Streitpunkt „Büroraumkosten”. Durch die Rechtsbehelfsentscheidung wurde die Steuer für die Jahre 2005 und 2006 jeweils heraufgesetzt und der Einspruch gegen die Festsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
2 Der Berichterstatter des FG setzte den Klägern unter dem Datum des eine Frist gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung(FGO) zur Bezeichnung des Klagebegehrens. In der Verfügung wurde auf den Ausschlusscharakter der bis zum laufenden Frist hingewiesen. Am letzten Tag beantragten die Kläger eine Fristverlängerung um mindestens drei Monate. Dem Schreiben war ein ärztliches Attest beigefügt, in welchem dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Gleichwohl erließ der Berichterstatter am einen Gerichtsbescheid, durch den die Klage abgewiesen werden sollte. Dagegen wandten sich die Kläger mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das FG wies die Klage durch Urteil vom ab, weil die Kläger die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und 2 FGO versäumt hätten. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest habe sich kein Grund für eine Verlängerung der Ausschlussfrist ergeben.
3 Mit Schreiben vom legten die Kläger „Beschwerde/ Berufung” gegen das Urteil des FG ein. Zur Begründung trugen sie vor, das angegriffene Urteil berücksichtige nicht die geltend gemachte Erkrankung des Klägers. Das FG hätte das Klagebegehren, das aus dem Schreiben vom und aus dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bekannt sei, unter Rückgriff auf die Steuerakten ermitteln können.
4 II. Das als „Beschwerde/Berufung” bezeichnete und als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist begründet. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO.
5 1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Wird eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens als sog. Musserfordernis einer —zulässigen— Klage (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu Unrecht oder nicht wirksam gesetzt, so führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig wegen unzutreffender Anwendung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514).
6 2. Ein derartiger Verfahrensmangel liegt hier vor.
7 a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist für eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erforderlich. Genügt die Klageschrift nicht diesen Erfordernissen, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zur Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann ihm für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschlüsse vom V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, und vom VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).
8 b) Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (, BFH/NV 2001, 170, und vom VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606). Zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere auch der Inhalt der in der Klageschrift bezeichneten Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).
9 c) Im Streitfall war der Inhalt der Einspruchsentscheidung zu dem Zeitpunkt, als der Berichterstatter die Ausschlussfrist setzte, bekannt. Aus ihr geht hervor, dass zwischen den Klägern und dem FA drei Punkte streitig waren, und zwar die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG sowie von Büroraumkosten. Die Streitpunkte sind für die Jahre 2005 und 2006, in denen eine Beschwer der Kläger vorliegt, von Bedeutung. Das Klagebegehren ist unverwechselbar von anderen möglichen Streitpunkten abgegrenzt. Dies reicht für eine Bezeichnung des Klagebegehrens aus. Nicht von Bedeutung ist, dass die Rechtsbehelfsentscheidung nicht von den Klägern, sondern vom FA übermittelt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1059 Nr. 7
JAAAE-64187