Arbeitshilfe - Stand: 03.12.2014

Begründung von Masseverbindlichkeiten durch die Umsatztätigkeit des künftigen Insolvenzschuldners mit schwachem vorläufigem Insolvenzverwalter - Begriff der Zustimmung in § 55 Abs. 4 InsO

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

1. Kann das FA die vom späteren Insolvenzschuldner nach der Bestellung eines schwachen vorläufigen ersten Insolvenzverwalters angemeldeten und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die sich zudem der Höhe nach geändert haben, gemäß § 55 Abs. 4 InsO wie Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festsetzen, wenn der schwache Insolvenzverwalter --indiziert aus den Zustimmungen zu einzelnen Eingangsleistungen und dem aktiven Bemühen um Auftragsvergaben-- offensichtlich mit der Fortführung des Unternehmens in der Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausdrücklich einverstanden war?

2. Reicht es in Bezug auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus, den Tatbestand der „Zustimmung” in § 55 Abs. 4 InsO zu verwirklichen, dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren sich aktiv (durch Wort und Schrift) oder konkludent (stillschweigend) einverstanden erklärt (dem IV A 3-S 0550/10/10020-05, 2012/0042691, BStBl 2012 I S. 120 folgend)?

3. Begründet die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO lediglich, insoweit Verbindlichkeiten aus Steuerschulden betroffen sind, eine Gleichstellung zwischen schwachen und starken Insolvenzverwalter?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
BAAAE-64103