Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
1. Die §§ 130 bis 133 AO gelten für Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten nur, soweit keine Sonderregelungen bestehen (Hinweis auf §§ 172 ff. AO für Steuerbescheide; §§ 206, 207 AO für verbindliche Zusagen; § 280 AO für Aufteilungsbescheide). Dabei bestehen hinsichtlich der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte Unterschiede zwischen begünstigenden Verwaltungsakten und nicht begünstigenden Verwaltungsakten.
2. Begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere
Gewährung von Entschädigungen (§ 107 AO),
Fristverlängerungen (§ 109 AO),
Gewährung von Buchführungserleichterungen (§ 148 AO),
Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227, § 234 Abs. 2 AO),
Verlegung des Beginns einer Außenprüfung (§ 197 Abs. 2 AO),
Stundungen (§ 222 AO),
Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§§ 257, 258 AO),
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO).
3. Nicht begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere
Ablehnung beantragter begünstigender Verwaltungsakte,
Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4, § 218 Abs. 1 AO),
Ablehnung einer Erstattung von Nebenleistungen (§ 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO),
Auskunftsersuchen (§§ 93 ff. AO),
Aufforderung zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 AO),
Haftungsbescheide (§ 191 AO),
Duldungsbescheide (§ 191 AO),
Prüfungsanordnungen (§ 196 AO),
Anforderung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO),
Pfändungen (§ 281 AO).
4. In Fällen der Korrektur von Verspätungszuschlagfestsetzungen infolge von Korrekturen der Steuerfestsetzung, der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen gilt § 152 Abs. 12 AO (AEAO zu § 152, Nr. 12). Zur Korrektur von Haftungs- und Duldungsbescheiden vgl. AEAO zu § 191.
5. Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 AO stehen in den Fällen des § 163 Abs. 3 AO kraft Gesetzes unter Widerrufsvorbehalt. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts richtet sich in diesen Fällen nach § 163 Abs. 4 Satz 1 AO.
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RAAAE-63814