Markus Rotter, Tilo Welz, Lutz Lammers
Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2014
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77371-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65111-3
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Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (1. Auflage)
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Art. 20 | Article
20 |
Andere
Einkünfte | Other Income |
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne
Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. | (1) Items of income of a resident of a Contracting
State, wherever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this
Agreement shall be taxable only in that State. |
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus
unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat
eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die
Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden. | (2) The provisions of paragraph 1
shall not apply to income, other than income from immovable property as defined
in paragraph 2 of Article 6, if the recipient of such income, being a resident
of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State
through a permanent e... |