Markus Rotter, Tilo Welz, Lutz Lammers
Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2014
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77371-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65111-3
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Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (1. Auflage)
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Artikel 11 | Article
11 |
Zinsen | Interest |
(1) Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert
werden. | (1) Interest derived and beneficially
owned by a resident of a Contracting State shall be taxable only in that
State. |
(2) Der in diesem Artikel
verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken
gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus
Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus
Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne
dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in
Artikel 10 behandelten Einkünfte. | (2)
The term “interest” as used in this Article means income from
debt-claims of every kind, whether or not secured by mortgage, and in
particular, income from government securities and income from bonds or
debentures, including premiums and prizes attaching to such securities, bonds
or debentures. Penalty charges for late payment shall not be... |