Markus Rotter, Tilo Welz, Lutz Lammers

Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen

1. Aufl. 2014

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77371-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65111-3

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Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (1. Auflage)


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Artikel 5
Article 5
Betriebsstätte
Permanent Establishment
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(1) For the purposes of this Agreement, the term “permanent establishment” means a fixed place of business through which the business of an enterprise is wholly or partly carried on.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:
1. einen Ort der Leitung,
2. eine Zweigniederlassung,
3. eine Geschäftsstelle,
4. eine Fabrikationsstätte,
5. eine Werkstätte und
6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
(2) The term “permanent establishment” includes especially:
1. a place of management;
2. a branch;
3. an office;
4. a factory;
5. a workshop, and
6. a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of extraction of natural resources.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) A building site or construction ...