Markus Rotter, Tilo Welz, Lutz Lammers
Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2014
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77371-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65111-3
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Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (1. Auflage)
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Artikel 5 | Article
5 |
Betriebsstätte | Permanent
Establishment |
(1) Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt wird. | (1) For the purposes of this
Agreement, the term “permanent establishment” means a fixed place
of business through which the business of an enterprise is wholly or partly
carried on. |
(2) Der Ausdruck
„Betriebsstätte“ umfasst insbesondere: 1. einen Ort der Leitung, 2. eine Zweigniederlassung, 3. eine Geschäftsstelle, 4. eine Fabrikationsstätte, 5. eine Werkstätte und 6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen. | (2) The term “permanent
establishment” includes especially: 1. a place of management; 2. a branch; 3. an office; 4. a factory; 5. a workshop, and 6. a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of extraction of natural resources. |
(3) Eine Bauausführung oder
Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate
überschreitet. | (3)
A building site or construction ... |