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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 4 Ko 529/14 EFG 2014 S. 1230 Nr. 14

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6 KV Nr. 6210 GKG § 3 Abs. 2

Erhebung von Gerichtsgebühren im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO

Leitsatz

  1. Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einschließlich des Verfahrens nach § 69 Abs. 6 FGO gelten kostenmäßig grundsätzlich als ein Verfahren, wenn beide Verfahren den gleichen Streitgegenstand betreffen.

  2. Wird in einem Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO ein neuer Streitgegenstand eingebracht, löst dies erneut eine allgemeine Verfahrensgebühr aus.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1230 Nr. 14
RAAAE-63678

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