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Umsatzsteuerliche Zurechnung bei Leasinggeschäften
Leasinggeschäfte sind je nach konkreter vertraglicher Gestaltung umsatzsteuerlich als Lieferung oder sonstige Leistung zu beurteilen. Zur Lösung werden grundsätzlich die ertragsteuerlichen Wertungen übernommen.
Wird das Leasinggut dem Leasingnehmer zugerechnet, liegt umsatzsteuerlich eine Lieferung vor.
Erfolgt die Zurechnung zum Leasinggeber, ist umsatzsteuerlich von einer sonstigen Leistung auszugehen.
Der Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung beim Leasing dient das nachfolgende Schaubild.