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Erbrecht | Grundstücksschenkung (mit Nießbrauch) an Minderjährigen
Ein Minderjähriger bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um den Abschluss eines nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts handelt (§§ 107, 108 BGB). Können insoweit auch die Eltern ihr Kind nicht vertreten, weil auch ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen wäre (§1629 Abs. 2 i. V. mit § 1695 Abs. 1 BGB), ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§ 1909 BGB). Diese Notwendigkeit besteht im Hinblick auf die Genehmigung eines unentgeltlichen Übertragungsvertrags jedenfalls dann, wenn die Eltern [i]infoCenter „Nießbrauch“ NWB TAAAB-14443 der minderjährigen Übernehmerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz erhalten sollen und eine Pflicht der Eltern zur Übernahme von Kosten jeglicher Art nicht vereinbart ist.
Das S. 1487OLG Celle hatte zuvor noch mit Beschluss vom - 4 W 324/00, MDR 2001 S....