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LSG Sachsen Beschluss v. - 3 AS 187/14 B ER

Gesetze: SGB II § 16d Abs. 7 S. 1; SGB II § 16d

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II hat durch einen gegenläufigen Verwaltungsakt, einen actus contrarius, zu erfolgen. Die faktische Einstellung der Arbeitsgelegenheit beendet nicht das durch die Zuweisungsentscheidung begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis.

2. Der Anspruch auf Mehraufwendungsentschädigung nach § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II besteht nur für die Zeiten, in denen der Anspruchsberechtigte tatsächlich arbeitet.

Fundstelle(n):
WAAAE-63445

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