Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 JVEG ist nur zu leisten, wenn sich das Einkommen des ehrenamtlichen Richters durch die Heranziehung zu den gesetzlich bezeichneten Aufgaben mindert, weil ihm die Möglichkeit der Einkommenerzielung in dieser Zeit entgeht. Eine bleibende Einkommensminderung stellt sich ein, wenn ihm als Arbeitnehmer entweder die Vergütung wegen des Zeitausfalls gekürzt wird oder wenn bei leistungsabhängigem Entgelt in dieser Zeit keine Tätigkeit erbracht werden kann, die sein Einkommen üblicherweise mit einiger Wahrscheinlichkeit vermehrt hätte. Die Entschädigungsregelungen stellen keinen Schadensersatz dar. Daher sind Verdienstausfall und Zeitversäumnis nicht normativ, sondern tatsächlich zu bewerten (vgl LAG Baden-Württemberg, B v - 3 Ta 31/05 - juris).
Fundstelle(n): SAAAE-63442
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.