1. Nach § 53 Abs 4 Satz 1 SGB XII gelten für die Leistungen der Teilhabe die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt. Leistungen der Teilhabe sind nach § 29 Abs 1 Nr 3 SGB I die "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft", die in dieser Regelung nicht abschließend aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere auch die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX).
2. Damit gilt für diese Hilfen ua § 15 SGB IX. Gemäß § 15 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB IX besteht eine Erstattungs- bzw. Freistellungspflicht des Sozialhilfeträgers auch, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
3. Da Voraussetzung einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten insbesondere die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit der dieser zugrunde liegenden Ansprüche Dritter ist, bedarf es ordnungsgemäßer Rechnungen und Zahlungsnachweise, damit zB die mögliche Verjährung von Forderungen ausgeschlossen werden kann.
4. Ein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch des Leistungsberechtigten kann nicht weiter reichen als der entsprechende Sachleistungsanspruch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-63428
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