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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 528/11

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 96

Einbeziehung von Entschädigungszahlungen an den Veräußerer im Rahmen der Errichtung einer Windkraftanlage in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Das Entgelt für mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte gehört grundsätzlich zur Gegenleistung, da diese Rechte nach § 96 BGB als Bestandteile des Grundstücks gelten.

2. Aus der Gegenleistung scheiden solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen.

3. Eine Entschädigung, die nach dem Kaufvertrag gezahlt wird „für das Recht zur Errichtung von einer Windkraftanlage incl. des Entschädigungswertes für An- und Durchschneidung und ggf. notwendiger Baulasten und Dienstbarkeiten” geht nur insoweit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ein, als sie (als Standortentschädigung) unmittelbar die gekaufte Teilfläche betrifft, nicht hingegen auch, soweit sie (als Flächenentschädigung) andere Grundstücke des Veräußerers betrifft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2014 S. 1629
UVR 2014 S. 204 Nr. 7
GAAAE-63284

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