Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage an über 60-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer
Hat ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer bei Erteilung der Pensionszusage bereits das 60. Lebensjahr überschritten, ist die Zuführung zur Pensionsrückstellung grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Wird nämlich eine Pensionszusage erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt, kann der Arbeitgeber nach allgemeiner Lebenserfahrung nur noch mit einer zeitlich eng begrenzten Tätigkeit des Arbeitnehmers rechnen; auch ein rüstiger Arbeitnehmer wird die Pension wegen nachlassender Arbeitsfähigkeit möglicherweise nicht mehr erdienen können. Diese ständige BFH-Rechtsprechung führt nicht zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßenden Altersdiskriminierung (Bezug: § 6a EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; Art. 3 Abs. 1 GG).