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Keine Eigenverwaltung bei Dissens zwischen den beiden alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern
Das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270, 270a InsO) ist keine regelhafte Form des Insolvenzverfahrens, da es nach wie vor nur für „geeignete Ausnahmefälle“ gedacht ist, auch wenn der Gesetzgeber mit dem ESUG zum 1. 3. 2012 die Anordnungsvoraussetzungen „niedriger“ ausgestalten wollte (vgl. Graff-Schlicker, ZInsO 2013 S. 1767; Haarmeyer, ZInsO 2013 S. 2345). Ein grundsätzlicher Anspruch auf Eigenverwaltung besteht nicht und ihre Anordnung ist zudem restriktiv zu handhaben. Deshalb ist das Eigenverwaltungsverfahren auch nur für „wohlvorbereitete“ Insolvenzanträge geeignet, bei welchem die Unternehmensverantwortlichen deutlich machen können, den speziellen rechtlichen Anforderungen an die Eigenverwaltung, die sich im Insolvenzverfahren stellen, gewachsen zu sein. Daran bestehen ab...