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StuB 9/2014 S. 351

Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung

Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach der GmbH-Reform des Jahres 2008 (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG) durch einen ausländischen Notar (hier: mit Kanzleisitz in Basel/Schweiz) vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten ist, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Dann schadet es auch nicht, wenn der ausländische Notar keine genaue Kenntnis des deutschen Gesellschaftsrechts besitzt. Zwar wird bei einer Auslan...