BGH Beschluss v. - IX ZR 164/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Zulassungsgründe (vgl. , BGHZ 152, 7, 8) liegen nicht vor. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen. Die angefochtene Entscheidung weist die geltend gemachten symptomatischen und die Wiederholungsgefahr begründenden Rechtsfehler nicht auf. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
JAAAE-62969