Instanzenzug:
Gründe
1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; , NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagten) in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
2 Insbesondere hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG wegen einer fehlerhaften Ermittlung Schweizer Rechts gemäß § 293 ZPO geprüft, eine solche Verletzung jedoch nicht feststellen können.
3 Ein zulassungsrelevanter Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (BVerfGE 107, 395, 409). Insbesondere verpflichtet es das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (so etwa BVerfGE 86, 133, 145 f.; vgl. auch , BGHZ 154, 288, 300 f.). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht gerügt, das Berufungsgericht habe Vortrag des Beklagten zum Inhalt des Schweizer Rechts übergangen oder sie zu seiner Beurteilung des ausländischen Rechts nicht angehört. Die Anhörungsrüge räumt selbst ein, dass sich das Berufungsgericht mit dem Sachvortrag des Beklagten zum Inhalt Schweizer Rechts befasst hat. Sie rügt vielmehr, dass das Beschwerdegericht ermessensfehlerhaft keine Ermittlung des Schweizer Rechts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgenommen habe.
4 Darin ist jedoch weder eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer willkürlichen Entscheidung zu sehen. Eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung reicht dafür nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (vgl. nur , BGHZ 154, 288, 299 f.). Dies ist im Streitfall nicht gegeben.
5 Das Berufungsgericht hat sich auf eine ausländische Kommentarstelle gestützt, die ihrerseits Bezug auf eine Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts nimmt. Der Beklagte hat auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde keine abweichende ausländische Gerichtspraxis vorgetragen und das Berufungsgericht musste mithin nicht vor Augen haben, einen unzutreffenden Inhalt des (praktizierten) Schweizer Rechts ermittelt zu haben. Das Ermittlungsermessen des Tatgerichts wird indes auch vom Vortrag der Parteien mitbestimmt (vgl. , BGHZ 118, 151, 164; Beschluss vom - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11). Angesichts dieser Einzelfallumstände und des grundsätzlich gegebenen Ermessensspielraums des Tatrichters bei der Weise der Kenntnisverschaffung über das ausländische Recht (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 112/86, VersR 1987, 818, 819 mwN; , MDR 2013, 866 Rn. 39; vom - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686) ist die Nichteinholung eines Rechtsgutachtens nicht willkürlich gewesen und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Fundstelle(n):
LAAAE-62964