Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Angeklagte hat 40 Gramm Crystal mit 75 Prozent Wirkstoffgehalt zum Eigenverbrauch von Tschechien nach Deutschland eingeführt und dabei ein ebenfalls in Tschechien erworbenes neues Elektroschockgerät mitgeführt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie - auch die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB betreffend - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Die Strafrahmenwahl des Landgerichts, das einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG abgelehnt hat, leidet insoweit an einem Begründungsmangel, als das Landgericht dem Angeklagten den isoliert betrachteten Wirkstoffgehalt ohne Rücksicht auf die eingeführte Menge des Rauschgifts angelastet hat. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt (, NStZ 2012, 339). Gerade die nicht allzu große Menge des zum Eigenverbrauch eingeführten Rauschgifts und dessen vollständige Sicherstellung legten ungeachtet der massiven, allerdings nicht einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles nahe.
3 Das neue Tatgericht wird die Strafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden dürfen, neu festzusetzen haben.
Fundstelle(n):
WAAAE-62956