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Grunderwerbsteuer | Mittelbare und unmittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft
Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare innerhalb von fünf Jahren erfolgende Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Vorschrift fingiert einen Erwerbsvorgang. Mit gleich lautenden Erlassen vom nimmt die Verwaltung zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG Stellung.