Kein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen wegen im Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und Österreich nachträglich
angenomener unbeschränkter deutscher Steuerpflicht 1991 bis 1994
Leitsatz
Führt ein Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und Österreich nachträglich zur Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht
allein in Deutschland, so sind gemäß § 233a festgesetzte Nachzahlungszinsen nicht deshalb im Billigkeitswege zu erlassen,
weil die Einkünfte zunächst in Österreich der Einkommensteuerpflicht unterworfen worden sind, so dass faktisch jedenfalls
in Österreich kein Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen entstanden ist. Das Fehlen eines Liquiditätsvorteils in Deutschland
lässt sich nicht mit der Zahlung ausländischer Steuern begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-62345
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