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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 V 153/14

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 S. 1FGO § 114 Abs. 1 S. 2FGO § 114 Abs. 3AO § 258 IRG § 1 Abs. 3 IRG § 86 ZPO§ 920 Abs. 1 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO § 294

Antrag auf einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der Unterlassung der Beitreibung einer österreichischen Geldstrafe für die Verletzung einer Parkgebührenverpflichtung

Leitsatz

1. Fordert das im Wege der Amtshilfe tätige FA die Steuerpflichtige unter Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung einer österreichischen Geldstrafe (hier: für die Verletzung einer Parkgebührenverpflichtung, Gesamtbetrag einschließlich Vollstreckungskosten 71,10 EUR) auf, so ist der von der Steuerpflichtige beim FG gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung als Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 114 Abs.1 S. 2 FGO zu behandeln. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin eine einstweilige Maßnahmen rechtfertigende Rechtsposition innehat (Anordnungsanspruch), dass derartige Maßnahmen außerdem notwendig sind (Anordnungsgrund) und dass beide Voraussetzungen dagelegt werden.

2. Notwendig ist die Anordnung nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern.

3. Bei der Interessenabwägung sind die Belange der Öffentlichkeit und die privaten Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen, vor allem sind die Folgen für den Antragsteller bei Ablehnung seines Gesuchs und späterem Erfolg in der Hauptsache den Folgen für den Fiskus bei Erlass der einstweiligen Anordnung und späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegenüberzustellen. Die Gründe müssen so schwerwiegend (wesentlich) sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers bedroht ist, nicht jedoch, wenn es sich lediglich um Nachteile handelt, die typischerweise mit der Pflicht zur Zahlung und ggfs. auch deren Vollstreckung verbunden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAE-62335

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